Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

1. Geltungsbereich:

Soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen nachstehende Bedingungen. Sie sollen auch für alle nachfolgenden Kaufverträge zwischen den Parteien gelten bis zu einem ausdrücklichen Widerruf. Insoweit soll es sich um eine Vereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kaufverträge zwischen den Parteien im Voraus handeln im Sinne von § 305 Abs. 3 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht einbezogen, es sei denn, dies ist individuell vereinbart.

2. Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Auch der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, wenn nicht ein Festhalten an ihm unter Berücksichtigung der weggefallenen Bestimmungen und der dann zum Tragen kommenden gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt.

3. Vollständigkeitsvermutung:

Soweit Verträge schriftlich geschlossen werden wird vermutet, dass der schriftliche Vertrag die individuellen Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt. Soweit der Käufer eine hiervon abweichende Vereinbarung behauptet, ist er hierfür beweispflichtig.

4. Teillieferungen/Nichtverfügbarkeit der Leistung:

1. Wir sind berechtigt, die vertraglich zu liefernden Gegenstände auch in Teillieferungen an den Käufer auszuliefern.

2. Wir sind berechtigt im Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit der Leistung vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert haben. Wir verpflichten uns gleichzeitig, die vom Käufer bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich zurück zu erstatten.

5. Abweichungen:

Abweichungen der gelieferten Gegenstände nach Art, Umfang und Farbe sind im Rahmen der handelsüblichen Abweichungen zulässig.

6. Preise:

Alle von uns angebotenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk Roth und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. In den Preisen ist die Verpackung ebenfalls nicht enthalten und wird zusätzlich berechnet.

7. Verpackung/Versand/Gefahrübergang:

1. Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Käufers und sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Verpackung und die Art des Versandes nach billigem Ermessen auszuwählen und dem Käufer zu berechnen.

2. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass die Ware vom Kunden abgeholt wird, vereinbaren die Parteien, dass der Käufer die Ware spätestens drei Tage nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung abholt. Der Käufer kommt ab dem vierten Tag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung in Verzug. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf ihn über. Wir können dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Abholung von zehn Tagen setzen. Der Käufer ist verpflichtet, Lagerkosten in ortsüblicher Höhe ab dem 4. Tag nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung an den Verkäufer zu bezahlen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 20 % des Kaufpreises als pauschalem Schadenersatz. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die geforderte Pauschale, dem Verkäufer ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

3. Soweit sich der Versand, die Zustellung oder der Beginn der Durchführung des Auftrages auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt des Verzuges oder des Zeitpunktes der Verschiebung auf den Kunden über; wir verpflichten uns jedoch auf Wunsch und auf Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken, soweit eine Mitwirkung unsererseits erforderlich ist.

8. Zahlungsbedingungen:

1. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, so rechtzeitig die Zahlung zu leisten, dass diese binnen 21 Tagen nach Rechnungszugang auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.

2. Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns selbst eingegangen ist.

3. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Einziehung trägt der Kunde. Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Eingangs. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert des Papiers verfügen können.

4. Wir sind berechtigt in dem Fall, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, die uns obliegende Leistung zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt (Zahlung geleistet) oder Sicherheit für sie geleistet wird.

9. Eigentumsvorbehalt:

1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschl. Umsatzsteuer, zu zahlender Kosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen unser Eigentum. Dies gilt im Falle von Zahlungen mittels Wechsel und/oder Scheck bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Geld vollständig und nicht rückholbar auf unserem Konto eingegangen ist. Der Eigentumsvorbehalt besteht an allen von uns gelieferten Waren bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche unserer Forderungen gegen den Kunden beglichen sind, insbesondere auch in dem Fall, dass einzelne oder alle Forderungen in einem Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo als anerkannt gilt. Zahlt der Kunde nicht sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

2. Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle ihm gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf unserer Ware zustehende Forderungen an uns mit ihrem Entstehen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist auf Verlangen von uns verpflichtet, unverzüglich seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Kunde bleibt bis zu einem Widerruf durch uns zur Einziehung der neu entstehenden Kaufpreisforderung aus der Weitergabe unserer Ware befugt. Etwaige durch die Nichtzahlung des Kunden entstehende Kosten, insbesondere Rechtsverfolgungskosten, Inkassokosten, etc. trägt der Kunde. Der Kunde muss den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Ware gesondert aufbewahren und jeweils sofort an uns abführen soweit und in dem Umfang, in dem unsererseits fällige Forderungen gegen ihn bestehen. Im Zeitpunkt einer Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrages des Kunden selbst oder eines Dritten gegen den Kunden erlöscht im selben Zeitpunkt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen. Der Kunde ist verpflichtet, einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder endgültigen Insolvenzverwalter unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt zu benachrichtigen und daran mitzuwirken, dass die Ware erhalten bleibt und wir unverzüglich benachrichtigt werden. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bzw. des Insolvenzantrages sind wir selbst zur Einziehung der Forderungen aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Weiterverkauf unserer Waren an Dritte berechtigt.

3. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Höhe unserer Gesamtforderungen um mehr  als zehn Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen in entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet.

4. Der Kunde hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust unserer aus an ihn gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die uns infolge von Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und alles zu tun, was ihm rechtlich möglich ist, dies zu verhindern.

5. Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, da für die Anwendung des vorliegenden Vertrages deutsches Recht vereinbart wird. Sollte ein Eigentumsvorbehalt dem ordre public widersprechen und deswegen unwirksam sein, sind wir berechtigt, alle Rechte in Bezug auf den Liefergegenstand geltend zu machen, die nach den dortigen Landesgesetzen zugunsten eines Verkäufers in Bezug auf den Erhalt des Eigentums an der Ware bzw. den Erhalt seiner Forderungen existieren. Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Rechtshandlungen mitzuwirken, wenn der Eigentumsvorbehalt aufgrund des ordre public nicht zulässig ist, mit denen wir unser Eigentum schützen oder vergleichbare Rechte an den Liefergegenständen bestellen können, wie z.B. erforderliche Eintragungen etc..

10. Lieferfristen:

1. Soweit Lieferfristen vereinbart sind, steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass der Käufer sämtliche von ihm nach dem Vertrag geschuldeten und vor der Lieferung zu bewirkenden Handlungen rechtzeitig ausgeführt hat. Soweit der Liefergegenstand versandt werden soll, ist mit dem Bereitstellen der Ware zum Versand die Lieferfrist eingehalten. Etwaige Versand- oder Transporthindernisse, die nicht auf unserem Verschulden beruhen, gehen insoweit nicht zu unseren Lasten.

2. Ist die Lieferfrist überschritten, verpflichtet sich der Käufer schriftlich eine Nachfrist an uns von drei Wochen zu setzen, es sei denn er kann nachweisen, dass für ihn die Einhaltung dieser Frist unzumutbar ist. Die angemessene Nachfrist gilt als eingehalten, wenn wir in dieser die Absendung der Ware nachweisen. Sollte die Frist erfolglos verstreichen und die Ware in der Zeit von uns verschuldet nicht abgesandt sein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei Teilverzug darf der Kunde nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Käufers aus von uns schuldhaft nicht eingehaltenen Lieferfristen ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Schäden begrenzt, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden, Pflichtverletzung sich von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

4. Für den Fall, dass wir entsprechend § 321 BGB berechtigt sind, die uns obliegende Leistung zu verweigern, weil nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Käufer durch mangelnde Leistungsfähigkeit den Anspruch auf die Zahlung gefährdet, können Ansprüche aus einer überschrittenen Lieferfrist nicht entstehen.

11. Gewährleistung:

1. Der Kunde hat entsprechend § 377 HGB und entsprechend der dazugehörigen Rechtsprechung, soweit es für ihn ein Handelsgeschäft ist, die  Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Soweit der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde, können wir uns auf diese Vorschrift nicht berufen.

2. Bei Mängeln der Kaufsache überlässt der Käufer uns die Wahl, ob als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache durchgeführt wird.

3. Die Verjährungsfrist wegen Mängeln der Kaufsache beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wobei gesetzliche Hemmungs- oder Erneuerungstatbestände erhalten bleiben. Die Fristverkürzung betrifft ausschließlich die Verjährung von Ansprüchen gegen uns wegen eines Mangels.

4. Soweit wir Schadenersatz leisten müssen wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden begrenzen wir unsere Haftung auf einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht.            Dies gilt nicht, sofern es sich um die Verletzung von Kardinalspflichten handelt. Der Höhe nach begrenzen wir die Haftung auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehende Schäden.

12. Aufrechnungsverbot:

Der Käufer ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn es handelt sich um die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderung. Nicht ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch, der auf einem zur Leistungsverweigerung berechtigenden Anspruch beruht.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht:

1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten ist Roth.

2. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das Amtsgericht Schwabach/Landgericht Nürnberg-Fürth, je nach sachlicher Zuständigkeit.

3. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird entsprechend Artikel 6 CISG ausgeschlossen.

14. Datenschutz:

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten gem. denn Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.